Beschwerdefähigkeit
Definition zu:
Als "jedermann" sind alle Grundrechtsträger beschwerdefähig.
Keywords
- alle Grundrechtsträger
- Grundrechtsfähigkeit
Hintergrundwissen
- Juristische Personen: Wesensmäßige Anwendbarkeit nach Art. 19 III GG prüfen.
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Grundsätzlich nicht beschwerdefähig, da sie von den Grundrechten verpflichtet werden. Das BVerfG macht aber eine Ausnahme bei den Justiz- und Verfahrensgrundrechten nach Art. 101 I 2, 103 I GG und bei einer bestehenden grundrechtstypischen Gefährdungslage, wenn sie unabhängig vom Staat Aufgaben wahrnimmt.
- Abgeordnete hinsichtlich Wahlrechtsgrundsätze (Art. 38 I 1 GG): Prinzipielle Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde, aber Vorrang des Organstreitverfahrens als spezieller Rechtsbehelf.
- Abgeordnete hinsichtlich freies Mandat (Art. 38 I 2 GG): Nach BVerfG und hM Vorrang des Organstreitverfahrens. Ausnahme möglich, wenn das Organstreitverfahren nicht statthaft ist.
Klausurtipps
- Nähere Ausführungen sind nur bei problematischen Fällen erforderlich. Sonst genügt ein feststellender Satz: "X ist als "jedermann" i.S.d. § 90 I BVerfGG beschwerdefähig."
Wichtige Fälle
Umstrittene Fälle
- juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Abgeordnete
Fundstellen
- Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 3. Aufl. (2017), Art. 93 Rn. 71