beendeter Versuch
Definition zu:
Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung alles zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan hat.
Keywords
- nach seiner Vorstellung
- alles zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan
Fundstellen
- BGHSt 14, 75
- NStZ 05, 263
- NStZ 06, 375 (378)
- NStZ 08, 393
- BGHSt 14, 75
- BGHSt 40, 75
- JZ 72, 335
- JuS 80, 714