Aufgabe
Definition zu:
Die Aufgabe der weiteren Tatausführung ist gegeben, wenn der Täter nicht weiter tatbestandsverwirklichend handelt.
Wichtige Fälle
Umstrittene Fälle
- Täter behält sich künftige Fortsetzung der Tat vor
Fundstellen
- BGHSt 41, 10 (12)
- BGHSt 7, 296