Annahme des Erbietens ein Verbrechen zu begehen
Definition zu:
Das Erbieten eines anderen nimmt an, wer das Angebot des anderen zur Verbrechensbegehung oder Kettenanstiftung durch Erklärung annimmt.
Keywords
- Angebotsannahme
- Verbrechensbegehung oder Kettenanstiftung
Fundstellen
- NStZ 98, 403
- BGHSt 10, 388