Anlagen (§ 315b StGB)
Definition zu:
Anlagen im Sinne des § 315b I Nr. 1 StGB sind sämtliche Einrichtungen, die dem Straßenverkehr dienen.
Keywords
- Einrichtungen, die dem Straßenverkehr dienen
Wichtige Fälle
Anerkannte Fälle
- Verkehrszeichen
- Ampeln
- Absperrungen
- die Straße selbst einschließlich ihres Zubehörs
Fundstellen
- BeckOK/Kudlich, StGB (Stand: 01.05.2017), § 315b Rn. 7