ankaufen
Definition zu:
Ankaufen ist ein Unterfall des Sichverschaffens und setzt daher das Erlangen tatsächlicher, selbständiger Verfügungsgewalt im Einverständnis mit dem Vorbesitzer voraus.
Keywords
- Erlangen tatsächlicher selbständiger Verfügungmacht
- Einverständnis des Vorbesitzers
- Unterfall des Sicherverschaffens
Hintergrundwissen
- Da es sich nur um einen beispielhaft aufgenommenen Unterfall des Sichverschaffens handelt, müssen alle Voraussetzungen des Verschaffens vorliegen. Daher ist für das Vorliegen des Merkmals der Vollzug des – nach §§ 134, 138 BGB i.d.R. nichtigen – Kaufvertrags maßgeblich, und nicht dessen Abschluss.
Fundstellen
- Schönke/Schröder/Stree/Hecker, StGB, 29. Auflage (2014), § 259 Rn. 26
- Fischer, StGB, 65. Auflage (2018), § 259 Rn. 10