Anfangsverdacht
Definition zu:
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat bestehen.
Konsequenzen
- Pflicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 152 II StPO)
- Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe (§ 81a StPO)
- Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken (§ 94 StPO)
- Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO)
- Durchsuchung bei Beschuldigten (§ 102 StPO)
Fundstelle
- Legaldefinition (§ 152 II StPO)