anderer Beteiligter am Diebstahl
Definition zu:
Andere Beteiligte sind nach § 28 I, II StGB die Mittäter, Anstifter und Gehilfen.
Hintergrundwissen
- Nach § 15 StGB muss der Täter zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des Bei-Sich-Führens des jeweiligen Gegenstands durch den anderen Beteiligten haben.
Fundstellen
- Legaldefinition