absetzen
Definition zu:
Absetzen ist die Übertragung der Verfügungsmacht im Einverständnis und im Interesse des Vortäters auf einen gut- oder bösgläubigen Dritten durch den selbständig handelnden Täter im Wege entgeltlicher Verwertung.
Keywords
- Übertragung der Verfügungsmacht
- Einverständnis und Interesse des Vortäters
- gut- oder bösgläubiger Dritter
- entgeltliche Verwertung
Hintergrundwissen
- Die Veräußerung der Beute durch den Dieb selbst stellt keine Hehlerei durch Absetzen dar, weil sie nicht "von einem anderen" gestohlen wurde ("Der Stehler ist niemals Hehler".
Fundstellen
- BGH NJW 1990, 2897
- BGH NJW 1976, 1900 =St 26, 358 (360 f.) mAnm Meyer JR 1977, 80
- Jahn/Palm JuS 2009, 501 (504)